Was bedeutet Subsidiärhaftung?
Subsidiärhaftung bedeutet, dass das Kundenunternehmen für Sozialversicherungsbeiträge (§ 28e Sozialgesetzbuch IV), Beiträge zur Berufsgenossenschaft (§ 150 Sozialgesetzbuch VII) und die Lohnsteuer (§ 42 d Einkommenssteuergesetz) haften kann. Grundsätzlich ist das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber dazu verpflichtet, die oben genannten Beiträge für seine Zeitarbeitnehmer zu entrichten. Erfolgt dies jedoch gar nicht (z. B. aufgrund von Insolvenz) oder nicht ordnungsgemäß, haftet das Kundenunternehmen für den kompletten Zeitraum der Überlassung der Zeitarbeitnehmer. Und: Die Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Insolvenz eines Personaldienstleisters kann also ein Risiko für Unternehmen sein, die Zeitarbeit einsetzen.
Absicherung für Unternehmen
Ferner sollten sich Unternehmen, die Zeitarbeit einsetzen, zur eigenen Absicherung die sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft und des Finanzamtes von dem Zeitarbeitsunternehmen vorlegen lassen. Diese Bescheinigungen bestätigen die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer. Allerdings bieten diese Bescheinigungen keinen Freibrief für das Kundenunternehmen. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, ob für die bei der Krankenkasse gemeldeten Zeitarbeitnehmer gemäß den Beitragsnachweisen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Nicht aber, ob die vom Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber erstellen Beitragsnachweise vollzählig sind oder ob die Beiträge zukünftig noch gezahlt werden. Insoweit befreien sie auch den Kunden nicht von seiner Haftung nach § 28e Abs. 2 SGB IV.
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Gesetzestext Subsidiärhaftung
SGB IV § 28e
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.
(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
Quelle: SGB IV § 28e