Keine 100 Tage mehr, dann greift die zweite Phase im reformierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG): Was müssen Unternehmen tun, wenn am 30. September 2018 die Obergrenze der Überlassungsdauer erstmals erreicht wird?
Zeitarbeitnehmer, so schreibt es die aktuell geltende Version des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vor, dürfen höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate im Einsatzunternehmen verbringen. Das regelt §1 Abs. 1b des AÜG, wie es am 1. April 2017 in Kraft getreten ist. Damit erreichen rein rechnerisch am 30. September 2018 die ersten Zeitarbeitnehmer die zeitliche Obergrenze und müssen den Betrieb wechseln.
Zwei Kriterien für Fristbemessung
Bei der Berechnung der 18 Monate sind vor allem zwei Kriterien maßgeblich. Erstens: Erfolgt im Verlauf der Einsatzzeit eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten, beginnt die Zählung wieder von vorne. Zweitens: Wechselt der Zeitarbeitnehmer seinen Arbeitgeber, bleibt aber im gleichen Kundenunternehmen beschäftigt, wird die Zählung nicht unterbrochen. Das AÜG spricht hier von „Voreinsatzzeiten“, die voll angerechnet werden.
Abweichungen sind möglich
Eine abweichende Höchstüberlassungsdauer ist grundsätzlich möglich. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Tarifpartner darauf verständigt haben. Dies kann sowohl im Tarifvertrag geregelt sein oder in einer Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen. Allerdings sind hier ausschließlich Vereinbarungen auf Seite der Einsatz-Unternehmen maßgeblich. Die Tarifverträge der Personaldienstleister haben keinen Einfluss. Für Einsatz-Unternehmen ohne Tarifvertrag und ohne Betriebsrat sind die 18 Monate unumstößlich festgezurrt.
Betriebsvereinbarung kann Grenze aufheben
In jenen Unternehmen, die sowohl tarifgebunden sind als auch mit ihrem eigenen Betriebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung geschlossen haben, besteht daher die größtmögliche Gestaltungsfreiheit – bis hin zur fast kompletten Umgehung der Obergrenze. Nicht tarifgebundene Unternehmen können unter bestimmten Umständen ähnliche Freiheiten gewinnen und eine Überlassungsdauer von 24 Monaten oder noch mehr über eine Betriebsvereinbarung herbeiführen. Fachjuristen warnen allerdings davor, dass Gerichte dieses Ungleichgewicht monieren und kippen könnten, sobald es zu entsprechenden Verfahren kommt.
Auch kürzere Frist möglich
Die Bandbreite der Abweichungen von der Obergrenze schließt auch Fristen ein, die kürzer als die definierten 18 Monate sein können. Dies Entscheidung darüber liegt ebenfalls in den Händen der Tarifpartner jener Branche, denen das Einsatz-Unternehmen angehört.
Verantwortung bei Dienstleister und Kunde
Die Pflicht, die Obergrenze einzuhalten, ist vom AÜG auf Dienstleister und Auftraggeber gleich verteilt. Beide müssen prüfen und überwachen, das Zeitarbeitnehmer die 18-Monats-Grenze nicht überschreiten. Ansonsten sieht das Gesetz (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b) Geldbußen bis zu 30.000 Euro vor – für beide. Ein regelmäßiger Dialog zwischen Auftraggeber und Dienstleister erscheint daher ebenso empfehlenswert wie der Austausch von Daten, wie er wegen der „Equal Pay“-Regelung aus dem AÜG sowieso schon erforderlich ist.