Der Deutsche Bundestag hat am 8. November 2018 das Teilhabechancengesetz (10. SGB II-ÄndG) verabschiedet. Es soll Langzeitarbeitslosen neue Wege öffnen, um auf den allgemeinen und den sozialen Arbeitsmarkt zurückzukehren und tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
An wen richtet sich das Teilhabechancengesetz?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, für „sehr arbeitsmarktferne“ Personen ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ in das SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) einzuführen. Gemeint mit diesem Begriff sind
- erwerbsfähige Leistungsberechtigte,
- die das 25. Lebensjahr vollendet haben und
- in den vergangenen sieben Jahren
- mindestens sechs Jahre Arbeitslosengeld II bezogen haben und
- in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.
Förderung durch Lohnkostenzuschuss
Als Förderung sieht das Gesetz einen Lohnkostenzuschuss von 100 Prozent vor, bezogen auf den Mindestlohn. Bei tarifgebundenen oder tariforientierten Unternehmen ist der tatsächlich bezahlte Lohn die Bezugsgröße. Die 100 Prozent gelten in den ersten beiden Jahren des neuen Arbeitsverhältnisses. In jedem weiteren Jahr verkleinert sich der Zuschuss um zehn Prozent. Die Förderdauer soll maximal fünf Jahre betragen.
So lange die Förderung läuft – längstens also fünf Jahre – sieht das Gesetz für die betreffenden Arbeitnehmer zudem ein Coaching vor, das ihre Beschäftigung begleitet. Oder es werden die erforderlichen Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern gefördert.
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
Als zweite Gruppe spricht das Gesetz all jene Menschen an, die mindestens seit zwei Jahren arbeitslos sind. Ein zweites, neu gefasstes Instrument soll es attraktiv für Arbeitgeber machen, Langzeitarbeitslose einzustellen. Die entsprechende Passage im SGB II ist überschrieben mit „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“. Es richtet sich an Arbeitslosengeld-II-Bezieher, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind.
Sie soll eine Rechtsgrundlage für einen neuen Lohnkostenzuschuss schaffen. Gefördert werden soll auch hier sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, für die es im ersten Jahr einen Lohnkostenzuschuss in Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr von 50 Prozent des gezahlten Lohnes geben soll. Es soll ferner eine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers von sechs Monaten nach Ende der Förderung, ein begleitendes Coaching und Qualifizierungsmaßnahmen geben.
Geld allein reicht nicht
Dass die gewünschten Effekte nicht nur eine Frage der eingesetzten Mittel sind, darauf weist Dr. Christoph Kahlenberg hin, der als Leiter der Randstad Akademie auch den Bereich der Arbeitsmarktprojekte im Hause Randstad verantwortet. „Aus der Erfahrung wissen wir, dass insbesondere eine intensive Betreuung der ehemaligen Langzeitarbeitslosen in den ersten Monaten der Beschäftigung für den Integrationserfolg unabdingbar ist“, berichtet Kahlenberg. „Durch diese Betreuung wird häufig auch erst die Grundlage geschaffen, auf der sich eine Qualifizierung aufbauen lässt.“
Grundsätzliche Akzeptanz in der Wirtschaft
Angesichts der guten Lage am Arbeitsmarkt und des Fachkräftemangels begrüßen diverse Wirtschaftsverbände grundsätzlich Anstrengungen zur Integration von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt. Fraglich ist aus ihrer Sicht allerdings, ob die mit dem Teilhabechancengesetz eingeführten Subventionen für die betroffenen Langzeitarbeitslosen tatsächlich die angestrebte Brücke in den regulären Arbeitsmarkt darstelle. Sie sehen das Risiko, dass diese dauerhaft in einem sozialen Arbeitsmarkt verharren.
Bereitgestellte Mittel sollten nach Auffassung der Verbände vielmehr dazu verwendet werden, Langzeitarbeitslose durch zielgerichtete Qualifizierung nachhaltig in eine reguläre Beschäftigung zu integrieren, statt diese langfristig in öffentlich geförderter Beschäftigung zu belassen.