Urlaub an Weihnachten und Silvester sind in vielen Unternehmen Gang und Gäbe. Doch wie viele Urlaubstage müssen aus arbeitsrechtlicher Sicht genommen werden? Und darf der Arbeitgeber den Urlaub verweigern?

Sind Silvester und Weihnachten Feiertage?

Grundsätzlich sind der erste und zweite Feiertag sowie Neujahr gesetzliche Feiertage. Bis auf einige Branchen haben alle Arbeitnehmer an diesen Tagen frei und müssen auch keinen Urlaub einreichen. Heiligabend und Silvester hingegen sind keine gesetzlichen Feiertage und daher als normale Arbeitstage anzusehen, für die Urlaub beantragt werden muss.

Aber: In einzelnen Unternehmen können abweichende Vereinbarungen gelten. Ein Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag oder in die Betriebsvereinbarung lohnt sich. In manchen Unternehmen sind beispielsweise der 24. und der 31. Dezember als halbe Arbeitstage festgelegt, wofür auch nur ein halber Tag Urlaub genommen werden muss. 

Kann der Arbeitgeber Weihnachtsurlaub oder Silvesterurlaub verweigern?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er seine Mitarbeiter für  Weihnachten oder Silvester freistellt. Allerdings ist er nach dem Willen des Gesetzgebers dazu angehalten, nach „billigem Ermessen“ zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände abgewogen werden muss.

Betriebliche Übung

Unter Umständen kann ein Anspruch auf Freistellung auf Basis einer sogenannten „betrieblichen Übung“ geltend gemacht werden. Wenn also beispielsweise der Arbeitgeber in den vergangenen drei Jahren den Arbeitnehmern an Heiligabend oder Silvester freigegeben hat, können Mitarbeiter auch davon ausgehen, dass dies auch zukünftig gilt und diesen Anspruch einklagen. Wird in diesem Jahr eine Ausnahme gemacht, muss der Arbeitgeber frühzeitig darauf hinweisen.

Heiligabend als stiller Tag

In manchen Bundesländern gilt Heiligabend als stiller Tag. Das heißt, dass ab 14 Uhr jegliche Lärmbelästigung verboten ist. Das hat vor allem Auswirkungen auf Tätigkeiten, die mit einer hohen Lautstärke verbunden sind (z. B. Handwerker). Diese dürfen ihre Arbeit ab 14 Uhr nicht mehr durchführen.

Feiertagszuschlag

Wenn ich an Heiligabend oder Silvester arbeiten muss, erhalte ich dann wenigstens Feiertagszuschlag? Leider nein. Da weder Heiligabend noch Silvester als Feiertage gelten, gibt es hierfür keinen Feiertagszuschlag.

Generell gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge. Die Ansprüche sind meistens in Tarifverträgen geregelt. 

Müssen Sie an Heiligabend oder Silvester nachts arbeiten, haben Sie allerdings Anspruch auf einen Aufschlag. Zudem steht Ihnen dann auch ein Ersatzruhetag zu.

Fazit

  • Silvester und Heiligabend sind keine Feiertage.
  • Die Genehmigung von Silvesterurlaub und Urlaub an Heiligabend liegt im Ermessen des Arbeitgebers.
  • Gab es in den vergangenen drei Jahren Silvesterurlaub und Urlaub an Heiligabend, können Arbeitnehmer sich auf die betriebliche Übung berufen.

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