Kündigung – und dann?

Der Verlust des sicher geglaubten Arbeitsplatzes mag sich wie eine Katastrophe anfühlen, doch der Fachkräftemangel spielt den Arbeitnehmern heutzutage zu. In vielen Branchen werden händeringend neue Mitarbeitende gesucht. Nach einer Kündigung fallen viele Menschen zunächst in ein tiefes Loch. Groß ist die Angst vor einer unbestimmten Zukunft und die Sorge, nicht zu genügen, beherrschen die Gedanken. Nur wenigen gelingt in der Situation ein optimistischer Ausblick auf die nächsten Schritte. Dabei gibt es jetzt viel zu tun. Neben der Suche nach einem neuen Arbeitgeber stehen einige bürokratische Aufgaben auf der Agenda und auch ein Blick über den Tellerrand lohnt sich. Jetzt ist die Zeit für Veränderungen gekommen!

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Wann ist eine Kündigung rechtens?

Allgemeiner Kündigungsschutz

Wer länger als sechs Monate beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist, fällt unter den allgemeinen Kündigungsschutz. Ausnahmen gibt es in Kleinbetrieben, die regelmäßig zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigen. Zudem gibt es Personengruppen, die besonders schutzbedürftig sind und daher einen besonderen Kündigungsschutz haben. Beispiele sind Schwangere, Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen oder Betriebsratsmitglieder.

Allgemeiner Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur kündigen kann, wenn ein Grund vorliegt. Außerdem müssen Kündigungsfristen eingehalten werden.

Wirksamkeit der Kündigung

Einen Kündigungswunsch auszusprechen, reicht nicht, damit eine Kündigung wirksam wird. Dazu müssen eine Reihe von rechtlichen Bedingungen erfüllt sein. Ansonsten besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Der Arbeitnehmer muss also weiterhin seiner Tätigkeit nachkommen und hat entsprechend weiterhin Anspruch auf seine Vergütung.

Ordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer

Wenn Arbeitnehmer ordentlich kündigen wollen, müssen sie folgende Punkte beachten:

  • Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen, d. h. die Kündigung muss eigenhändig und im Original unterschrieben sein.
  • Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden. Für die Berechnung gilt das Eingangsdatum beim Arbeitgeber, nicht das Datum der Versendung.

Ordentliche Kündigung durch Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen für eine ordentliche Kündigung – zusätzlich zu den auch für den Arbeitnehmer geltenden Erfordernissen – auf diese Dinge achten:

  • Vor der Kündigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob es eine Alternative zur Kündigung gibt, um das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Das wäre z. B. eine Versetzung.
  • Gibt es einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber diesen informieren und anhören, ehe er die Kündigung ausspricht.
  • Arbeitgeber müssen einen konkreten Grund für die Kündigung haben. Hierbei kommen, sofern das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet,  personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Gründe in Betracht. Eine personenbedingte Kündigung ist beispielsweise möglich, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr verrichten kann. Eine verhaltensbedingte Entlassung liegt z. B. vor, wenn der Beschäftigte seine Arbeit verweigert. Betriebsbedingte Gründe umfassen u. a. den Wegfall von Unternehmensbereichen.

Allgemein gilt immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Kündigung ist letztes Mittel, wenn andere Maßnahmen nicht möglich oder unzumutbar sind und der Arbeitnehmer somit nicht weiter beschäftigt werden kann.

Außerdem sind unterschiedliche Formvorschriften zu beachten, z. B. je nach Konstellation eine Anhörung des Betriebsrats oder der Schwerbehindertenvertretung.

Ist eine Kündigung nicht rechtswirksam ausgesprochen worden, kann der Arbeitnehmer Widerspruch einlegen und sich mit dem Einreichen einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen.

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Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung? Wer von einer Kündigung spricht, meint dabei meist die ordentliche Kündigung. Die außerordentliche Kündigung – oder auch fristlose Kündigung genannt – kommt eher in Ausnahmen vor, wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer erheblich gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat.

  • Ordentliche Kündigung
    Es handelt sich um eine Vertragsauflösung, die vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgeht und die das bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht beendet. Dabei sind bestimmte Formalien zu beachten, z. B. dass sie in Schriftform erfolgen muss.
  • Außerordentliche Kündigung
    Die fristlose Kündigung gilt als letztes Mittel, das sowohl Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Verfügung steht, um ein Arbeitsverhältnis kurzfristig zu beenden. Hierbei müssen keine Fristen eingehalten werden. Allerdings verlangt eine außerordentliche Kündigung einen wichtigen Grund, der das Abwarten der Kündigungsfrist für den Kündigenden unzumutbar macht. Im Falle des Arbeitnehmers sind das etwa grobe Verstöße des Arbeitgebers gegen den Arbeitsschutz. Arbeitgeber hingegen können Beschäftige fristlos entlassen, wenn sie beispielsweise Straftaten wie Betrug oder Diebstahl begehen.

Die Gründe für eine ordentliche Kündigung können betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt sein. Darüber hinaus gibt es noch die außerordentliche Kündigung, bei der schwerwiegende Vorfälle wie Diebstahl, Beleidigung oder Ähnliches vorliegen müssen.

Ordentliche Kündigungsgründe

  • Personenbedingt

Die Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers, zum Beispiel:

  • Lange Krankheiten mit Negativprognose
    An eine krankheitsbedingte Kündigung sind strenge rechtliche Anforderungen geknüpft. Wegen einer Grippe, einem gebrochenen Arm oder einer drohenden OP kann niemandem rechtswirksam gekündigt werden.
  • Verlust der Fahrerlaubnis, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeit notwendig ist
  • Arbeitsverhinderung wegen längerer Freiheitsstrafe
  • Verhaltensbedingt

Das Arbeitsverhältnis wird durch das Verhalten des Arbeitnehmers beeinträchtigt, beispielsweise durch

Zu beachten ist, dass vorherige Abmahnungen bei Fehlverhalten durch den Arbeitgeber nötig sind, damit die Kündigung rechtswirksam ausgesprochen werden kann. Abmahnungen weisen darauf hin, dass im Wiederholungsfall mit einer Kündigung zu rechnen ist.

  • Betriebsbedingt

Dringende betriebliche Erfordernisse rechtfertigen den Wegfall des Arbeitsplatzes und damit die Kündigung, z. B. bei

  • Insolvenz
  • Schlechter Auftragslage
  • Rationalisierungen

Änderungskündigung

Bei der Änderungskündigung erfolgt die Kündigung des aktuellen Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber, der gleichzeitig die Weiterbeschäftigung unter einem geänderten Arbeitsvertrag anbietet. Eine Degradierung oder Gehaltseinbußen können die Folge sein. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, die Änderungskündigung zu akzeptieren oder abzulehnen. Im letzteren Fall endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Kündigungsfrist.

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Kündigungsfristen

Welche gesetzlichen Kündigungsfristen gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Sofern im Arbeitsvertrag oder auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine Regelungen zur Kündigung vereinbart wurden, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Geregelt sind diese in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Arbeitnehmer gilt bei Kündigungen eine Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Wenn Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen wollen, verlängert sich die o. g. Kündigungsfrist je nach Länge des Arbeitsverhältnisses:

  • Bei 2 Jahren Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist bis zu einem Monat zum Ende eines Kalendermonats.
  • Bei 5 Jahren sind es 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • Bei 8 Jahren sind es 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • Bei 10 Jahren sind es 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • Bei 12 Jahren sind es 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • Bei 15 Jahren sind es 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • Bei 20 Jahren sind es 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Einzuhaltende Fristen bei außerordentlichen Kündigungen sind in § 626 BGB geregelt. Die Kündigungsfrist kann auch im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt sein.

Kündigung in der Probezeit

Die Probezeit-Kündigungsfrist ist kürzer. Während der Probezeit (maximal 6 Monate) ist es Arbeitnehmern und Arbeitgebern möglich, Kündigungen mit einer Frist von 2 Wochen auszusprechen (§ 622 Abs. 3 BGB).

Darüber hinaus ist bei einer Probezeitkündigung die Angabe eines Kündigungsgrundes vom Arbeitgeber nicht erforderlich.

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Wie geht es nach der Kündigung weiter?

Direkt nach der Kündigung stehen einige wichtige Formalitäten und Aktivitäten an.

Meldung bei der Agentur für Arbeit

Der Weg zur Agentur für Arbeit ist zwingend notwendig. Nicht nur die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz, sondern auch Sozialversicherungen und finanzielle Unterstützung müssen geregelt werden. Die Meldung bei der Arbeitsagentur ist auch online möglich. Mit dem Beginn der Arbeitslosigkeit übernimmt die Arbeitsagentur – sofern ein Anspruch besteht – die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Höhe des Arbeitslosengelds wird anhand des Bruttogehalts der letzten zwölf Monate berechnet. In der Regel sind es 60 % des Leistungsentgelts für Kinderlose und 67 % für Menschen mit mindestens einem Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes. 

Die Arbeitsagentur unterstützt Arbeitssuchende dabei, eine neue Beschäftigung zu finden. Bei Bedarf werden Weiterbildungen oder Umschulungen finanziert, sodass dies auch die Chance auf eine Neuorientierung ist.

Das eigene Netzwerk aktivieren

Neben der vielen dringlichen organisatorischen Aufgaben wird gerne das eigene Umfeld vergessen. Wer privat und beruflich gut vernetzt ist und äußert, auf Arbeitsplatzsuche zu sein, erhält häufig schneller Unterstützung als erwartet. Tipps und Inspirationen oder konkrete Angebote kommen oftmals auf Empfehlung, zumal in vielen Branchen Fachkräftemangel herrscht. 

Abfindung verhandeln

Sofern es sich nicht um eine fristlose Kündigung handelt, steht die Frage nach einer Abfindung im Raum. Auch wenn grundsätzlich kein Anspruch auf Abfindung besteht, wird dennoch häufig eine frei zu verhandelnde Summe gezahlt. Als Faustformel für die Berechnung wird ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr veranschlagt.

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Mann sitzt an Tisch und blickt lächelnd zu Gesprächspartnern
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Lesetipp

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Umgang mit der Kündigung: zwischen Scham und Wut

Die Gefühle nach einer Kündigung sind unterschiedlich. Sie reichen von Verzweiflung, Unglauben oder Überraschung bis hin zur Befreiung. Oftmals kommen sogar sich widersprechende Empfindungen zusammen: Wer auf der einen Seite nicht weiß, wie er seiner Familie den Verlust erklären soll, empfindet vielleicht dennoch Erleichterung darüber, dass es endlich vorbei ist. Wie auch immer, eine Kündigung hinterlässt Spuren. Dabei sollten sich Arbeitnehmer über eines im Klaren sein: Nur wenige Kündigungen haben tatsächlich persönliche Gründe. Umstrukturierungen, wirtschaftliche Verluste oder die geplante Senkung der Personalkosten können weitere Gründe für eine Kündigung sein.

Energien bündeln

Statt sich aus der Bahn werfen zu lassen, lautet die Devise: Kopf hoch! Auch wenn Ihr erster Impuls starke Gefühle wie Unverständnis oder sogar Aggression sind, nutzen Sie diese Energie lieber, um effektiv die nächsten Schritte zu beschreiten. Stellen Sie sich und ihre beruflichen Ziele nach der Kündigung auf den Prüfstand. Eine Stärken-Schwäche-Analyse und Fragen nach den beruflichen sowie privaten Zielen, der Wunsch nach anderen Arbeitsmodellen wie New Work, Remote oder Homeoffice – all das kann jetzt neu gedacht werden.

Problematischer sind depressive Gefühle oder verzweifelte Ängste. In diesem Fall holen sich Betroffene am besten Hilfe. Auch das Verständnis von Familie und Freunden hilft vielen aus dem Tief. Manchmal ist professionelle Unterstützung wichtig, um den Blick nach vorn zu richten und die gefühlte Ablehnung zu verarbeiten.

eine Frau sitzt mit nachdenklichem Blick am Schreibtisch vor ihrem Laptop
eine Frau sitzt mit nachdenklichem Blick am Schreibtisch vor ihrem Laptop

Wenn kein nahtloser Übergang zur neuen Beschäftigung möglich ist

Lücken im Lebenslauf sind heutzutage kein Grund mehr zur Besorgnis. Stehen Sie zu Ihrer beschäftigungslosen Zeit. Während der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erhalten Sie nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber in der Regel Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Bis zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle darf also etwas Zeit vergehen, auch wenn eine schnelle Lösung wünschenswert ist.

Lesetipp

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War die Kündigung vorhersehbar?

Nach der Kündigung steht häufig die Frage im Raum, ob dieser Schritt vorhersehbar gewesen wäre. Betroffene suchen nach Anzeichen, die sie übersehen haben und drehen sich dabei nicht selten im Kreis. Auch wenn die Suche nach mehr oder weniger subtilen Hinweisen jetzt müßig ist – die bewusste Auseinandersetzung mit den letzten Monaten, den Erfolgen und Misserfolgen ist hilfreich. Schließlich wollen Sie ähnliche Schwierigkeiten im nächsten Job vermeiden. Was lief gut, was nicht? An welcher Stelle hätte ein klärendes Gespräch vielleicht etwas verändert? Wer weiß, wann ein offener Umgang mit den eigenen Schwächen angebracht ist, kann selbst aktiv werden und die Entwicklung beeinflussen. Vielleicht gab es in den letzten Monaten ein Mitarbeitergespräch. Diese gehören in vielen Firmen mittlerweile zum Standard und eine Kündigung dürfte dann nicht überraschend kommen.

Warnzeichen erkennen

Betriebsbedingten Kündigungen gehen in der Regel eine längere Zeit wirtschaftlicher Schwierigkeiten voraus. Auch eine schlechte Auftragslage kann eine Ursache sein. Die unternehmerische Entscheidung beinhaltet in der Regel eine Sozialauswahl – wer also im Gegensatz zu den Kollegen keine Familie unterhalten muss oder ansonsten schutzbedürftig ist, wird als Erstes eine Kündigung erhalten. Da betriebsbedingte Kündigungen nicht unmittelbar mit den Leistungen des Arbeitnehmers zu tun haben, erübrigt sich die Frage nach den persönlichen Qualifikationen oder gefühltem Scheitern. Betriebsbedingte Kündigungen sind in vielen Fällen vorhersehbar, doch nicht immer. 

Sofern es Warnzeichen gibt, dürfen sie auf keinen Fall ignoriert werden. Interne Gerüchte sind ein Grund, mit dem Vorgesetzten darüber zu sprechen und kritisch nachzuhaken. Fallen Vokabeln wie „Budgetkürzungen“, „schwierige Auftragslage“ oder „wirtschaftliche Einschränkungen“, ist Vorsicht geboten. Übernahmegerüchte sind ebenfalls ein Zeichen für eine eventuell anstehende Kündigungswelle. Lassen Sie sich aber auch nicht unnötig verrückt machen, sondern gehen Sie dem Wahrheitsgelt der im Raum stehenden Anzeichen sorgfältig auf den Grund.

Sonderfall Auszubildende

Auch Azubis können von der Tatsache überrascht werden, dass sie ihr Ausbildungsbetrieb nicht übernimmt. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben. Erfahren Sie jetzt, welche Lösungsmöglichkeiten es gibt und welche Schritte wichtig sind.

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Akzeptieren oder selbst kündigen?

Wenn der Arbeitgeber mit der Kündigung droht oder das Schreiben sogar direkt überreicht, kann es zu spontanen Überreaktionen kommen. Sollte ein Arbeitnehmer als Antwort darauf ad-hoc selbst kündigen, ist das in den meisten Fällen keine gute Idee. Auch wenn diese Handlung das Selbstbewusstsein stärkt, wirkt sie sich finanziell und rechtlich unter Umständen negativ aus. Zum einen besteht bei eigener Kündigung keine Möglichkeit zur Verhandlung einer Abfindung und der Arbeitnehmer kann sich nicht mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren. Zum anderen fällt auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die ersten Monate, der sogenannten „Sperrfrist”, weg. Besser ist es, ein besonnenes Trennungsgespräch zu führen und einige Vorteile mit dem Arbeitgeber auszuhandeln.

nachdenkliche Frau sitzt vor einer Tafel an einem Tisch mit einem Stift in der Hand
nachdenkliche Frau sitzt vor einer Tafel an einem Tisch mit einem Stift in der Hand
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Langzeitarbeitslos

Je länger die Arbeitslosigkeit dauert, desto schwieriger wird es, einen neuen Arbeitgeber von sich und seinen Qualifikationen zu überzeugen. Die lange beschäftigungslose Zeit ist jedoch kein Ausschlusskriterium. Nach einer sehr langen Pause sollte der berufliche Wiedereinstieg gründlich geplant werden.

Lesetipp: Wiedereinstieg in den Beruf

Wer gilt als langzeitarbeitslos?

Alle Menschen, die länger als ein Jahr lang arbeitssuchend gemeldet sind, fallen unter den Begriff langzeitarbeitslos. Die Gründe dafür sind vielfältig. Einer der häufigsten Gründe ist das Alter. Je näher eine Person dem Renteneintrittsalter kommt, desto schwieriger ist es nach einer Kündigung für sie, einen neuen Arbeitgeber zu finden. Auch ein fehlender Berufsabschluss oder geringe Qualifikationen erschweren die Rückkehr ins Berufsleben.

Perspektiven für Langzeitarbeitslose

Psychisch ist Langzeitarbeitslosigkeit eine große Belastung. Auch wenn Menschen unterschiedlich mit Krisen umgehen, geraten viele nach einigen Monaten erfolgloser Arbeitssuche in eine Negativspirale. Unterstützung finden Betroffene bei Jobportalen, der Agentur für Arbeit, in unserem Bewerbungsratgeber oder in einem persönlichen Bewerbungscoaching. Von Weiterbildungen über mentale Unterstützung bis zu Formulierungen im Lebenslauf oder Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche helfen wichtige Tipps dabei, selbstbewusst und zielorientiert nach einem neuen Arbeitsplatz zu suchen und dabei den Mut nicht zu verlieren.

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Fragen und Antworten

Hier finden Sie Antworten auf Fragen zu den Themen Kündigung und Arbeitslosigkeit.

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