Weniger Wirrwarr, mehr Faktencheck bei der Gehaltsabrechnung
Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, eine schriftliche Entgeltabrechnung zu erhalten. Das kann sowohl in Papierform als auch digital geschehen. Der Paragraf 108 der Gewerbeordnung legt fest, dass Arbeitgeber zur Aushändigung verpflichtet sind. Die meisten Beschäftigten prüfen auf ihrer Gehaltsabrechnung lediglich den Auszahlungsbetrag – alles Weitere scheint ein Wirrwarr aus Fachbegriffen, kryptischen Abkürzungen und Insider-Informationen der Personalabteilung zu sein. Dieser Text bringt Licht ins Dunkel und klärt über die geheimnisvolle Struktur und Inhalte der Entgeltabrechnung auf. Lesen Sie weiter, um mehr Klarheit in puncto Gehaltscheck zu haben.
Gehaltsabrechnung vs. Lohnabrechnung vs. Entgeltabrechnung
Wer die monatliche Abrechnung seines Arbeitgebers besser verstehen und auch prüfen können möchte, stößt bereits bei der ersten Recherche auf komplexe Begriffe. Gehaltsabrechnung, Lohnabrechnung oder Entgeltabrechnung: Was davon ist denn nun richtig? Ist das alles dasselbe oder verbergen sich hinter den sperrigen Bezeichnungen doch unterschiedliche Bedeutungen? Nur wer seine Abrechnung wirklich versteht, kann prüfen, ob alles seine Richtigkeit hat und somit seine Zweifel ausräumen. Das ist gar nicht so schwierig, wie es auf den ersten Blick erscheint.
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Den Überblick haben – was ist was?
Ob Ihr Arbeitgeber Ihnen Gehalt oder Lohn auszahlt, hängt von der Art ab, wie der Betrag ermittelt wird. Wird Ihnen ein Gehalt ausgezahlt, so ist die Höhe in jedem Auszahlungsmonat gleich hoch. Sie haben im Vorstellungsgespräch oder bei einer Beförderung einen festen Betrag vereinbart, Ihr Bruttogehalt. Unabhängig von der Anzahl der Kalendertage, Überstunden oder Minusstunden bleibt der Betrag Monat für Monat konstant.
Bei der Lohnzahlung ist das anders, denn hierbei unterscheidet sich der Auszahlungsbetrag von Monat zu Monat. Das liegt an der sogenannten Berechnungsgrundlage. Als Basis dienen beispielsweise geleistete Arbeitsstunden oder eine produzierte Stückzahl. Am Ende kommt exakt das heraus, was auch tatsächlich geleistet wurde.
Übrigens wird beides, unabhängig von der Art der Berechnung, als Entgelt bezeichnet. Damit ist der Begriff Entgeltabrechnung die übergeordnete Bezeichnung und meint sowohl die Gehalts- als auch die Lohnabrechnung. Einige Arbeitgeber sprechen von der Verdienstabrechnung, auch das ist ein Synonym für die Entgeltabrechnung.
Mehr Informationen hierzu erhalten Sie auf unserer Themenseite „Lohn und Gehalt“.
Wie ist eine Entgeltabrechnung aufgebaut?
Der Aufbau einer Lohn- oder Gehaltsabrechnung scheint sich von Arbeitgeber zu Arbeitgeber zu unterscheiden. Dabei sind es eigentlich nur optische Unterschiede, denn die wesentlichen Bestandteile sind in der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) verankert und damit Pflicht für jeden Arbeitgeber. Inhaltlich befinden sich also in jeder Entgeltabrechnung die gleichen Positionen.
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Kopfdaten
Oben stehen grundsätzlich die Kopfdaten, dazu gehören Ihr Name, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum sowie die Anschrift Ihres Arbeitgebers und der Vertragsbeginn. Auch die Sozialversicherungs- und Steuerdaten finden sich im Kopf. Dazu gehört etwa die Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers.
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Gesamtbruttoentgelt
Im zweiten Teil wird das Gesamtbruttoentgelt ermittelt. Das mag zunächst verwirrend erscheinen, denn das Bruttoentgelt, so steht es weiter oben in diesem Beitrag, hängt entweder von einem monatlich gleichbleibenden Betrag ab (monatliches Gehalt) oder von der Leistung (Arbeitsstunden oder Stückzahl beim Lohn). Warum wird jetzt also ein Gesamtbrutto ermittelt? Das liegt an den sogenannten weiteren Lohnbestandteilen.
Dazu gehören:
- Vermögenswirksame Leistungen
Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern bis zu 40 EUR Zuschuss für Bausparverträge, Fondssparpläne oder Baufinanzierung zahlen. Diese sogenannten vermögenswirksamen Leistungen erhöhten das Bruttogehalt und somit die Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Steuern. - Zuschläge und Zulagen
Zuschläge und Zulagen sind nur teilweise steuer- und sozialabgabenpflichtig. Sofern sie es sind, muss der Betrag zu dem Bruttogehalt addiert werden. Wer an Sonn- und Feiertagen oder nachts arbeitet, erhält einen Zuschlag, auch für erschwerte Bedingungen oder besondere Leistungen können Zuschüsse gezahlt werden. - Geldwerter Vorteil und Sachbezüge
Zu den geldwerten Vorteilen zählt zum Beispiel der Firmenwagen oder Verpflegungszuschüsse in der Mitarbeiterkantine. Geldwerte Vorteile erhöhen nicht zwangsläufig das Bruttoentgelt; oftmals werden sie auch vom Arbeitgeber pauschal versteuert. - Betriebliche Altersvorsorge
In vielen Betrieben erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber einen freiwilligen Zuschlag zur betrieblichen Altersvorsorge. Dieser Betrag wird ebenfalls zum Bruttoentgelt addiert.
Das Gesamtbruttogehalt besteht somit aus dem vereinbarten Betrag plus einer Reihe von Sonderleistungen, wenn der Arbeitgeber sie anbietet und der Arbeitnehmer einige oder gar alle in Anspruch nimmt. Dieser Betrag ist nun die Basis für die Berechnung der zu zahlenden Steuern und der Sozialversicherungen.
- Vermögenswirksame Leistungen
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Abgaben und Steuern
Das Nettoentgelt wird berechnet, indem vom Gesamtbruttoentgelt die Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer und die Sozialabgaben abgezogen werden. Die Höhe dieser Steuern und Abgaben hängt von der Höhe des Gesamtbruttoentgelts ab.
Steuern:
- Lohnsteuer
- Kirchensteuer
Reguläre Sozialversicherungsbeiträge bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- Rentenversicherung
Während die Steuern komplett vom Arbeitnehmer getragen werden, teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kosten für die Sozialversicherungsbeiträge. Das bedeutet also, von den Beiträgen für die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlen beide Parteien jeweils die Hälfte. Diese 50/50-Regelung wird als Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil bezeichnet. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung zu entrichten, den er alleine tragen muss. Übrigens zahlen Arbeitnehmer diese Beiträge nicht aktiv, sondern der Arbeitgeber behält Steuern und Beiträge ein und leitet sie an den Staat und die Versicherungen weiter. Gleiches gilt für Zahlungen an Bauspar- und Versicherungsinstitute etc. Das, was dem Arbeitnehmer dann bleibt, wird als Nettoentgelt bezeichnet und auf das private Konto des Mitarbeiters überwiesen.
Gut zu wissen: Sollten Sie aus der Kirche ausgetreten oder niemals eingetreten sein, zahlen Sie selbstverständlich keine Kirchensteuer. Für Besserverdiener kommt noch ein Solidaritätszuschlag hinzu, der zu den Steuerabgaben zählt.
Für freiwillig und privat versicherte Arbeitnehmer gibt es gesonderte Regelungen. Wer als freiwillig Versicherter gilt bzw. sich privat versichern kann, ist über die Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung geregelt und hängt somit vom Bruttoverdienst ab. Diese Grenze wird in der Regel jährlich angepasst.
Was bedeuten die Abkürzungen in der Lohnabrechnung?
Die Entgeltabrechnung findet in der Regel auf einem DIN A4-Bogen Platz, daher werden die Begriffe nicht ausgeschrieben, sondern als Kürzel notiert.
Die gängigen Abkürzungen lauten:
- A = Abfindung (wird unter besonderen Umständen gezahlt, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigt)
- AV = Arbeitslosenversicherung (gewährleistet ein Einkommen für den Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitslosigkeit)
- E = Einmalbezug (Bezüge, die nicht regelmäßig monatlich gezahlt werden, zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld)
- F = Frei (Steuerbrutto bzw. sozialversicherungspflichtiges Brutto und Gesamtbrutto unterscheiden sich aufgrund von steuer- und/oder sozialversicherungsfreien Posten)
- GB = Gesamtbrutto
- H = Hinzurechnungsbetrag (nur bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen; soll eine zu hohe Steuerbelastung vermeiden)
- J = Bestandteil des Gesamtbrutto (Beträge, die zum Gesamtbrutto gezählt werden)
- Ki.Frbtr. = Kinderfreibetrag (vermindert die Einkommenssteuerlast von Eltern; maximal bis zum 25. Lebensjahr, sofern der Nachwuchs in der Ausbildung ist oder studiert)
- KiSt = Kirchensteuer
- KK = Krankenkasse
- KK% = Beitragssatz zur Krankenversicherung inkl. Zusatzbeitrag
- KV = Krankenversicherung
- L = Laufender Bezug (regelmäßige Bezüge des Arbeitgebers im Gegensatz zum Einmalbezug - siehe „E”)
- LSt = Lohnsteuer
- M = Mehrjährige Versteuerung (Sofern die Besteuerung als sonstiger Bezug zu hoch ist, kann eine mehrjährige Versteuerung auf die Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit angewendet werden, z. B. „Jubiläumszuwendung“)
- N = Nachberechnung (falls im Vormonat Fehler in der Entgeltabrechnung enthalten waren)
- MFB = Mehrfachbeschäftigung (kommt zum Tragen, wenn Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind)
- P = Pauschalversteuerung (Steuerbrutto und Gesamtbrutto unterscheiden sich aufgrund von Pauschalversteuerung, d. h. die Steuer wurde vom Arbeitgeber übernommen)
- PGRS = Personengruppenschlüssel (besondere Beschäftigungsarten, zum Beispiel Praktikum, Ausbildung, Festanstellung)
- PV = Pflegeversicherung
- RV = Rentenversicherung
- S = Sonstiger Bezug (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld, wird auch als Einmalbezug aufgeführt)
- St = Steuerbrutto
- Steuer-ID = Persönliche Steueridentifikationsnummer (11 Ziffern, erhält jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland vom Finanzamt)
- StKl = Steuerklasse (I - VI in Abhängigkeit vom Familienstand und individueller Entscheidung; legt fest, wie hoch die zu zahlende Lohnsteuer ist)
- SV = Sozialversicherung
- V = Vorjahr
- VKZ = Verarbeitungskennzeichen (relevantes Kennzeichen für die Lohnbuchhaltung)
- W = Wertguthaben (zum Beispiel ein Zeitwertkonto für längerfristige Abwesenheiten wie Vorruhestand oder Elternzeit)
- Z = Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose
Wie wird der Stundenlohn berechnet?
Auf der Entgeltabrechnung finden sich zwischen dem Bruttowert und dem Nettogehalt viele Zahlen, allerdings in der Regel keine zum Stundenlohn. Dabei ist es sinnvoll, den eigenen Stundenlohn zu kennen. Wer das eigene Gehalt mit dem seiner Kollegen oder einem Branchendurchschnitt vergleichen möchte, kann das auf Basis seines Stundenlohns am besten tun. So lassen sich auch Teilzeit und Vollzeit miteinander vergleichen.
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Stundenlohn berechnen
Die Formel für den Stundenlohn lautet:
Monatsbrutto x 3 ÷ 13 ÷ Wochenstunden = Stundenlohn
Beispielrechnung:
3.000 EUR Gehalt, 37,5 Arbeitsstunden pro Woche:
3000 x 3 ÷ 13 ÷ 37,5 = 18,46 EUR pro Stunde1.800 EUR Gehalt, 20 Arbeitsstunden pro Woche:
1.800 x 3 ÷ 13 ÷ 20 = 20,77 EUR pro StundeWer kein festes Monatsgehalt erhält, sondern auf Stundenbasis bezahlt wird, kann sein Gehalt anhand dieser Formel berechnen:
Stundenlohn x Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden x 13 ÷ 3 = durchschnittlicher Monatslohn -
Stundenlohn bei Bezahlung auf Stundenbasis
Wer kein festes Monatsgehalt erhält, sondern auf Stundenbasis bezahlt wird, kann sein Gehalt anhand dieser Formel berechnen:
Stundenlohn x Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden x 13 ÷ 3 = durchschnittlicher Monatslohn
Beispielrechnung:
12 EUR Stundenlohn x 30 Arbeitsstunden pro Woche x 13 ÷ 3 = 1.560 EUR
18 EUR Stundenlohn x 40 Arbeitsstunden pro Woche x 13 ÷ 3 = 3.120 EUR
Da sich die Kosten für Steuerabgaben und Sozialversicherungen je nach familiärer Situation und der gewählten Steuerklasse, Wahl der Krankenkasse und Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde voneinander unterscheiden, ist nur ein Vergleich des Bruttogehalts sinnvoll.Tipp: Sie wollen nicht rechnen? Dann ermitteln Sie Ihren Stundenlohn mit dem praktischen Randstad Stundenlohn-Rechner.
zum Rechner
Lohnabrechnung prüfen lassen
Wer den Verdacht hegt, dass die Lohnzahlung nicht korrekt ist, sollte zunächst selbst einen kritischen Blick auf die Abrechnung werfen. Sind tatsächliche alle geleisteten Stunden aufgeführt oder fehlen zum Beispiel zugesagte Boni? Wie viele Urlaubstage stehen Ihnen zu? Wird der Kinderfreibetrag tatsächlich berücksichtigt? Sofern es sich um einfach zu überprüfende Parameter handelt, können Sie selbst beurteilen, ob alles passt.
Doch was machen Arbeitnehmer, wenn die Entgeltabrechnung zu komplex und unübersichtlich ist? Das kann der Fall sein, wenn eine Reihe von Sonderzahlungen wie geldwerter Vorteil, Zuschläge oder Ähnliches aufgeführt werden – oder eben auch nicht. Fragen Sie zunächst in Ihrer Personalabteilung bzw. dem Lohnbüro des Arbeitgebers nach und bitten Sie um eine Erklärung oder Korrektur. Sollte keine Klärung herbeigeführt werden können und Sie nicht weiterkommen, können Sie sich an die Verbraucherzentrale wenden oder einen Anwalt mit der Überprüfung beauftragen. Auch ein Steuerberater kommen für einen Entgelt-Check infrage.
Fragen und Antworten
Hier finden Sie Antworten auf Fragen rund ums Thema „Gehaltsabrechnung verstehen.“
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Gehaltsabrechnung verstehen
Ursprünglich bekamen Arbeiter in Deutschland eine Lohnzahlung, während Angestellte ein Gehalt erhielten. Heute wird eine Lohnabrechnung erstellt, wenn der Arbeitnehmer auf Stundenbasis angestellt ist, die Gehaltsabrechnung basiert auf einem monatlichen Betrag. Beides wird auch als Entgeltabrechnung oder Verdienstabrechnung bezeichnet.
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Hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verdienstabrechnung?
Ja. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, ihren Mitarbeitern eine Entgeltabrechnung in schriftlicher Form auszustellen. Ob die Abrechnung in Papierform oder digital an den Beschäftigten ausgehändigt wird, entscheidet der Arbeitgeber.
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Welche Sozialabgaben gibt es?
Die Sozialabgaben umfassen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils 50 % dieser Abgaben. Für Besserverdiener kommt noch ein Solidaritätszuschlag hinzu.
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Wie hoch ist der Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung?
Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge zur Sozialversicherung jeweils zu gleichen Teilen. Das bedeutet: Arbeitnehmer tragen 50 % der Beiträge.