Elternzeit-Rechner
Vorteile und Funktionen
Der Anspruch auf Elternzeit ist durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Er soll Eltern dabei unterstützen, die Zeit nach der Geburt ihres Kindes verlässlich zu planen und zu organisieren. Gerade für junge Eltern ist die Zeit mit der Familie und dem neu geborenen Baby von Bedeutung. Mit dem Elternzeitrechner erhalten Sie eine genaue Übersicht über den möglichen Beginn der Elternzeit und die dazugehörigen Fristen.
Ausfüllhilfe
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Wofür gebe ich den errechneten Entbindungstermin an?
Von diesem Termin ist die Mutterschutzfrist abhängig. Sie beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Bis zur Geburt dürfen Arbeitgeber die werdende Mutter nur mit deren Einwilligung beschäftigen. Auf den tatsächlichen Entbindungstermin folgt ein 8- bzw. 12-wöchiges Beschäftigungsverbot, während dem die Mutter nicht arbeiten darf. Die Elternzeit beginnt für Mütter erst nach Ablauf dieser Frist. Väter können direkt ab dem Tag der Entbindung Elternzeit anmelden.
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Ggf. tatsächlicher Entbindungstermin
Dieser Termin bestimmt den frühestmöglichen Beginn der Elternzeit.
Fragen und Antworten
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Was ist Elternzeit?
Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben und für Mütter sowie Väter gesetzlich geregelt. Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Während der Elternzeit sind Eltern in besonderer Weise vor Kündigungen geschützt.
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Welcher Anspruch auf Elternzeit besteht?
Anspruch auf Elternzeit haben Eltern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei ist es gleich, ob das Beschäftigungsverhältnis in Voll- oder Teilzeit, geringfügig, in Heimarbeit oder in einem Ausbildungsverhältnis ist. Weitere Voraussetzungen sind, dass das Elternteil sein Kind selbst betreut und erzieht, mit ihm in einem Haushalt lebt und nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.
Der Rechtsanspruch auf Elternzeit beträgt pro Kind und Elternteil maximal 36 Monate. Jedes Elternteil kann seine Elternzeit frei auf drei Teilabschnitte verteilen. In Anspruch genommen werden können:
- in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes bis zu 36 Monate
- zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes 24 Monate
Bei dem Zeitraum bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres spricht man vom Bindungszeitraum. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes muss das Elternteil bei der Anmeldung festlegen, für welche Zeiträume bis zum 3. Geburtstag des Kindes Elternzeit genommen wird. Damit wird dem Arbeitgeber Planungssicherheit gegeben (z. B. für die Bereitstellung von Vertretungen). Die angemeldete Elternzeit im Bindungszeitraum kann nachträglich nur noch mit der Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.
Die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt des Kindes (8 bzw. 12 Wochen) wird bei Müttern von der Elternzeit abgezogen. Wenn sich eine Mutter zum Beispiel für eine 3-jährige Elternzeit nach der Geburt des Kindes entscheidet, endet sie am 3. Geburtstag des Kindes.
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Welche Elternzeit steht dem Vater zu?
Vätern steht das gleiche Recht auf Elternzeit zu wie Müttern. Auch sie können also innerhalb der ersten 8 Lebensjahre insgesamt 3 Jahre Elternzeit nehmen und bei Bedarf auf bis zu drei Teile splitten. Beide Elternteile können gleichzeitig in Elternzeit gehen bzw. die Elternzeit überlappen lassen.
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Wie kann man Elternzeit beantragen?
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie vom Arbeitgeber verlangen. Wegen des gesetzlichen Anspruchs ist ein Antrag auf Elternzeit nicht notwendig, jedoch eine fristgerechte, schriftliche und formlose Anmeldung beim Arbeitgeber. Dabei gelten in der Regel folgende Fristen:
- für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
- für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Als Mutter reicht es, wenn Sie die direkt an den Mutterschutz anschließende Elternzeit nach der Geburt oder spätestens 7 Wochen vor Ende des Mutterschutzes anmelden. Väter müssen Sie die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anmelden, wenn Sie direkt nach der Geburt des Kindes in Elternzeit gehen möchten.
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Wie kann man Elternzeit verlängern?
Eine Verlängerung der Elternzeit ist möglich, wenn Sie zuvor weniger als die Ihnen insgesamt zustehenden 36 Monate Elternzeit angemeldet haben. Die vorgegebenen Anmeldefristen müssen eingehalten werden.
Eine Ausnahme besteht jedoch bei dem sog. Bindungszeitraum. Wenn Sie die Elternzeit vor dem 3. Lebensjahr des Kindes anmelden, müssen Sie einen Bindungszeitraum angeben. Das heißt Sie müssen festlegen, wann Sie in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes Elternzeit nehmen möchten. In dieser Zeit muss Ihr Arbeitgeber zu einer Verlängerung sein Einverständnis geben oder ein wichtiger Grund vorliegen.
Eine Verlängerung der Elternzeit gilt nicht als neuer Teilabschnitt. Ein neuer Teilabschnitt beginnt nur dann wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin die Arbeit wieder aufgenommen hat und einen weiteren Teil der Elternzeit in Anspruch nimmt.
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Kann man Elternzeit vorzeitig abbrechen?
Um die Elternzeit vorzeitig zu beenden, ist die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. In Ausnahmefällen können Sie die Elternzeit jedoch auch ohne Zustimmung beenden.
Hierfür gibt es Regelungen bei erneuter Schwangerschaft (auch für Väter) sowie für den Fall von besonderen Härtefällen wie schweren Erkrankungen oder Todesfall eines der Elternteile oder des Kindes.
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Darf man während der Elternzeit arbeiten?
Während der Elternzeit darf man in Teilzeit in der Regel bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt arbeiten.
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Wie sieht es mit befristeten Arbeitsverhältnissen aus?
Arbeitsvertraglich befristete Arbeitsverhältnisse, deren Befristung innerhalb der Elternzeit enden, beenden auch die Elternzeit. Die Elternzeit endet unabhängig von der vereinbarten Dauer der Elternzeit, wenn kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.
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Hinweis
Die Ergebnisse dieses Rechners dienen Ihnen ausschließlich zur unverbindlichen Ersteinschätzung und ersetzen in keinem Fall eine Beratung durch einen Experten.
Alle Angaben und Ergebnisse ohne Gewähr.