Unerlaubte Fragen im Vorstellungsgespräch

Eine Mischung aus Freude und Nervosität empfinden die meisten Bewerber vorm Vorstellungsgespräch. Sie können stolz auf sich sein: Der erste Schritt zum Wunschjob ist geschafft, wenn Sie eine Einladung zum Bewerbungsgespräch erhalten. Jetzt kommt es darauf an, gut vorbereitet ins Vorstellungsgespräch zu gehen.

Personaler stellen viele Fragen, um herauszufinden, ob ein Bewerber zum Unternehmen passt. Doch dürfen sie wirklich alles fragen? Die Antwort lautet ganz klar: Nein, denn es gibt unerlaubte Fragen, die Sie als Bewerber nicht beantworten müssen.

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Fragerecht des Arbeitgebers

Grundsätzlich haben Arbeitgeber ein Fragerecht im Vorstellungsgespräch. Grund ist, dass ein berechtigtes Interesse besteht, mehr über die Personen zu erfahren, die im Unternehmen arbeiten möchten. Dies ist notwendig, um eine Auswahl zu treffen. In manchen Bereichen gilt dieses Fragerecht allerdings nicht.

Überwiegend werden in Bewerbungsgesprächen zulässige Fragen gestellt – aber es kann auch vorkommen, dass Ihnen eine verbotene Frage gestellt wird. Sie treten nicht ins Fettnäpfchen, wenn Sie sich vor dem Bewerbungsgespräch mit den unzulässigen Fragen auseinandersetzen: Denn dann wissen Sie, auf welche Fragen Sie nicht antworten müssen, und können sich bereits im Vorfeld geschickte Antworten überlegen. 

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Das Recht zur Lüge bei verbotenen Fragen

Sicherlich können Bewerber im Vorstellungsgespräch auch einfach darauf hinweisen, wenn der Personaler eine unerlaubte Frage stellt, und die Antwort verweigern. Das kann sich jedoch nachteilig auf den Bewerbungsprozess auswirken. Es ist daher rechtlich anerkannt, dass Bewerber in diesem Fall ein „Recht zur Lüge“ haben. Das heißt, dass wahrheitswidrige Antworten auf verbotene Fragen keine negativen Konsequenzen nach sich ziehen. Der Arbeitgeber kann zum Beispiel den Arbeitsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten.

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In welchen Bereichen gibt es unzulässige Fragen?

Ob eine Frage zulässig ist, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der erfragten Information hat. Prinzipiell gilt: Fragen, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (umgangssprachlich Antidiskriminierungsgesetz genannt) verstoßen, sind unzulässig. Unerlaubte Fragen im Vorstellungsgespräch kann es z. B. in folgenden Kategorien geben:

  • Partnerschaft und Familienplanung
  • Gesundheit
  • Glauben
  • Politische Überzeugung und Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Ethnische Herkunft
  • Vermögen
  • Vorstrafen

Beachten Sie, dass es bedingt zulässige Fragen gibt, die nur dann im Bewerbungsgespräch gestellt werden dürfen, wenn sie für den Job tatsächlich relevant sind.

Portrait einer Frau, die lächelnd an Kamera vorbei blickt
Portrait einer Frau, die lächelnd an Kamera vorbei blickt
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Bedingt zulässige Fragen im Bewerbungsgespräch

Bei den bedingt zulässigen Fragen ist zu beachten, dass in der Regel kein umfassendes Fragerecht besteht. Vielmehr dürfen nur die konkreten Fragen gestellt werden, die für die jeweilige Tätigkeit tatsächlich relevant sind.

Politik und Glauben

In der Regel sind Fragen nach der politischen Überzeugung und dem Glauben unzulässig. Ausnahmen können sich ergeben, wenn es sich beim Arbeitgeber um eine konfessionelle oder parteipolitische Institution handelt. Dann kann, abhängig vom Einzelfall, von Seiten des Arbeitgebers ein berechtigtes Interesse bestehen zu erfahren, ob sich Bewerber mit seinen Werten identifizieren können. 

Krankheit und Behinderung

Fragen nach einer Behinderung oder Krankheit sind nur dann bedingt zulässig, wenn die speziellen Anforderungen eines Jobs mit einer solchen dauerhaft nicht zu bewältigen sind. In diesem Fall haben Bewerber sogar die Pflicht darauf hinzuweisen, dass sie den angestrebten Beruf nicht ausüben können.

Vermögensverhältnisse

Nach den Vermögensverhältnissen darf in einem Vorstellungsgespräch gewöhnlich nicht gefragt werden. Allerdings kann die Frage nach dem Vermögen bei leitenden Angestellten bedingt zulässig sein, damit der Arbeitgeber abschätzen kann, ob der Bewerber generell zuverlässig in Vermögensangelegenheiten ist.

Vorstrafen und anstehende Haft

Nach konkreten Vorstrafen dürfen sich Personaler nur dann erkundigen, wenn diese für die offene Stelle von Bedeutung sind. Relevant sind zum Beispiel Verkehrsdelikte für Berufskraftfahrer. Eine allgemeine Frage nach Vorstrafen dürfte daher in aller Regel unzulässig sein. Vielmehr müsste der Arbeitgeber nach konkreten Vorstrafen fragen, z. B. aus dem Bereich des Verkehrsrechts. Erlaubt ist allerdings, wenn sich Personalentscheider nach einer anstehenden Haftstrafe erkundigen. Hier besteht sogar eine Offenbarungspflicht.

Beispiel: Tattoos

Fragen nach Tattoos eines Bewerbers sind in einem allgemeinen, informativen Gespräch nicht erlaubt. Zulässig ist aber die Frage, ob ein Bewerber Tätowierungen hat, die sich durch die am Arbeitsplatz vorgesehene Bekleidung nicht verbergen lassen. 

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Beispiele für unerlaubte Fragen im Vorstellungsgespräch

Partnerschaft und Familienplanung

  • Wollen Sie in absehbarer Zeit heiraten?
  • Möchten Sie noch Kinder haben?
  • Sind Sie schwanger?

Die Frage zur Schwangerschaft müssen Bewerberinnen in der Regel nicht wahrheitsgemäß beantworten. Aber es gibt Ausnahmen: Bringt die Stelle eine Gefährdung für die Schwangere oder das ungeborene Kind mit sich, muss die Frage wahrheitsgemäß beantwortet werden. Macht die Bewerberin das nicht, kann der Arbeitgeber den Vertrag im Nachhinein anfechten. Eine Schwangerschaft lässt sich allerdings auf Dauer nicht verbergen, so dass es oft günstiger ist, ausweichend auf die Frage zu antworten. Fliegt die Lüge später auf, kann dies das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin stören.

Eine kluge Antwort in diesem Fall ist zum Beispiel: „Falls mein Mann und ich doch noch irgendwann Kinder wollen, wird er eine berufliche Auszeit nehmen und sich um das Kind kümmern. Das haben wir so besprochen.“

Gesundheit

  • Leiden Sie an körperlichen Einschränkungen?
  • Gibt es Erbkrankheiten in Ihrer Familie?
  • Haben Sie eine Behinderung

Hinsichtlich Behinderungen muss ein Bewerber nur jene Fragestellungen wahrheitsgemäß beantworten, die direkt mit der Eignung für die Stelle in Verbindung stehen. Allerdings ist ein offener Umgang mit den Einschränkungen oftmals ratsam. Lesen Sie, wann Ihnen Offenheit im Bewerbungsverfahren weiterhilft!

Glauben

  • Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
  • Welche Glaubensrichtung haben Sie?

Politische Überzeugung und Gewerkschaftszugehörigkeit

  • Gehören Sie einer Partei an?
  • Welche Partei wählen Sie?
  • Sind Sie Gewerkschaftsmitglied?

Ethnische Herkunft

  • Aus welchem Land stammen Ihre Vorfahren?
  • Welcher Kultur gehören Sie an?

Vermögen

  • Wie sehen Ihre Vermögensverhältnisse aus?
  • Haben Sie Schulden?

Vorstrafen

  • Sind Sie vorbestraft?
  • Haben Sie schon einmal eine Haftstrafe verbüßt?
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Reagieren auf unzulässige Fragen

Sie wissen nun, welche Fragen Ihnen nicht gestellt werden dürfen bzw. welche Sie nicht (wahrheitsgemäß) beantworten müssen. Aber wie sollten Sie reagieren? Sicher sind „Das dürfen Sie gar nicht fragen!“ oder „Das ist meine Angelegenheit, dazu muss ich nichts sagen.“ nicht die besten Antworten. Vielleicht will der Personaler Sie nur ein bisschen stressen und wissen, wie Sie reagieren.

Wenn Sie möchten, können Sie natürlich auch eine unzulässige Frage beantworten – das bleibt ganz Ihnen überlassen. Sie könnten auch mit einer Gegenfrage kontern, beispielsweise mit „Inwieweit wäre das denn relevant für die Stelle, die zu besetzen ist?“ Wichtig ist: Bleiben Sie freundlich und ruhig, werden Sie nicht aggressiv oder nervös. In den meisten Bewerbungsgesprächen werden unzulässige Fragen nicht gestellt, andererseits kann es nicht schaden, sich im Rahmen der Vorbereitung auf das Vorstellungsgespräch auch damit zu beschäftigen. 

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FAQ

Hier erhalten Sie Antworten auf Fragen zum Thema „unerlaubte Fragen im Vorstellungsgespräch“.

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