Bestimmte Berufe erfordern das Tragen einer besonderen Kleidung. Muss der Mitarbeiter diese Kleidung selbst bezahlen, oder trägt der Arbeitgeber die Kosten? Es kommt darauf an, um welche Art Kleidung es sich handelt.
Schutzkleidung
Der Arbeitgeber muss die Kosten für Schutzkleidung übernehmen, wenn das Tragen dieser Schutzkleidung durch gesetzliche Regelungen vorgeschrieben ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitsplatz oder die Tätigkeit die Gesundheit der Mitarbeiter gefährden kann.
Teilrechnungen und Ausnahmen für Teilzeitkräfte, Auszubildende oder befristete Beschäftigte dürfen hierbei grundsätzlich nicht gemacht werden. Auch bestimmte Klauseln im Arbeitsvertrag, die den Mitarbeiter zur Kostenübernahme der Schutzkleidung verpflichten, sind in der Regel unwirksam.
Des Weiteren muss der Arbeitgeber für die Kosten für Reinigung, Reparaturen und Ersatz aufkommen.
Da die Schutzkleidung jedoch im Eigentum des Arbeitgebers steht, kann er von dem Mitarbeiter z. T. Schadensersatz verlangen, wenn dieser die Kleidung schuldhaft beschädigt oder nicht zurückgibt.
Sonstige berufliche Kleidung
Anders als bei Schutzkleidung, kommt es hier immer auf den Einzelfall an. Ist der Mitarbeiter zum Beispiel verpflichtet, Dienstkleidung in Form einer Uniform oder Kleidung mit bestimmter Werbung zu tragen, gibt es häufig Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag zu den Kosten. Ist dies nicht der Fall, kommt es für die Kostenverteilung darauf an, wie hoch die Anschaffungskosten im Verhältnis zum Gehalt sind und wie hoch die Gebrauchstauglichkeit der Kleidung auch außerhalb der Arbeit ist.
Handelt es sich allerdings um Kleidung, die der Mitarbeiter trägt, um seine private Kleidung zu schonen oder weil dies für die Tätigkeit üblich ist, besteht kein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf (anteilige) Kostentragung.
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