Wenn die Raumtemperatur am Arbeitsplatz zunimmt, reicht es nicht, Fenster zu öffnen und den Ventilator einzuschalten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich bei steigenden Temperaturen an einem ausgefeilten Regelwerk orientieren.

21° Celsius – das ist annähernd die Umgebungstemperatur, bei der unser Gehirn seine maximale Leistungsfähigkeit hat. Zeigt das Thermometer mehr oder weniger Grad an, geht die Leistungskurve nach unten. Hitzewellen im Sommer bremsen daher nicht nur die körperlichen, sondern auch die geistigen Kräfte. Doch auch ohne Klimaanlage lässt sich vorbeugen.

Gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur gefordert

Schon aus eigenem Interesse an einer guten Arbeitsproduktivität sollten Arbeitgeber ernst nehmen, was in der ASR A3.5 (ASR = Technische Regeln für Arbeitsstätten) in Sachen Raumtemperatur geregelt ist. Diese Regeln gelten für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, für die keine spezifischen, strengeren Anforderungen gelten. So heißt es beispielsweise unter Punkt 4.1 (2), dass eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorliegt, wenn die Wärmebilanz (Wärmezufuhr, Wärmeerzeugung und Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist.

Frau lächelt eine gegenübersitzende Person an
Frau lächelt eine gegenübersitzende Person an

Maßnahmen sind verpflichtend

Den ASR zufolge sollten die Temperaturen in Arbeitsräumen, in denen sitzende Tätigkeiten ausgeführt werden, beispielsweise in einem Büro, in der Regel nicht mehr als 26° Celsius betragen. Im Sommer ist dieser Grenzwert leicht mal überschritten. Dann müssen Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, die den Mitarbeitern das Arbeiten trotz Hitze erleichtern. Dazu zählen beispielsweise 

  • die Möglichkeit, Fenster und Oberlichter mit Jalousien beziehungsweise Sonnenschutz zu verdunkeln
  • die effektive Steuerung der Lüftung
  • die Lockerung der Dress-Code-Regeln
  • das Reduzieren des Betriebs technischer Geräte, die zusätzlich Wärme erzeugen
  • zusätzliche Pausen z. B. für Schwangere und chronisch Kranke
  • die flexible Anpassung der Gleitzeitregelung
  • ein angepasster Speiseplan in der Kantine mit leichter, erfrischender Kost
  • das Bereitstellen von Getränken oder gelegentlich einem „Eis für alle“

„Gegenseitiges Einvernehmen“ gefragt

Nach § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, „die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und verbleibende Gefährdungen gering gehalten werden“. Dabei sind verschiedenste Maßnahmen denkbar. Die einfachsten sind das Bereitstellen von Ventilatoren und Klimageräten und das Angebot von Getränken am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber. Dabei ist auch Kommunikation ein wichtiger Faktor beim Umgang mit belastenden Temperaturen. Arbeitgeber und Beschäftigte sollten die Situation im gegenseitigen Einvernehmen meistern.

Kein Rechtsanspruch auf Hitzefrei

Steigt das Thermometer allerdings in Büroräumen doch einmal über 35° Celsius und es können keine Ersatzräume zur Verfügung gestellt werden, gelten die Arbeitsschutzregeln für die Hitzearbeit, die im ASR detailliert geregelt sind – und eine Handlungspflicht des Arbeitsgebers nach sich ziehen. Wenn es auch für Beschäftigte keinen direkten Rechtsanspruch auf z. B. klimatisierte Räume oder "Hitzefrei" gibt: Den Mitarbeitern einen Eisbecher auf den Tisch zu stellen und sie zum „Weiter so“ aufzufordern, genügt nicht.