Gehört hat den Begriff sicher jeder schon einmal. Den wenigsten Arbeitnehmern ist klar, dass ein Arbeitsvertrag immer ein Verbot beinhaltet, das darin nicht ausdrücklich genannt wird: Niemand darf seinem Arbeitgeber Konkurrenz machen, also mit ihm in direkten Wettbewerb treten. Verstöße berechtigen den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen. Wollen Sie sich selbstständig machen oder zur Konkurrenz wechseln? Informieren Sie sich hier darüber, was erlaubt ist und was Sie nicht tun dürfen.
Arbeitnehmer: Wettbewerbsverbot erklärt
Was ist ein Wettbewerbsverbot? Wettbewerbsverbot bedeutet einfach erklärt, dass ein Arbeitnehmer keine eigene unternehmerische Tätigkeit im selben Geschäftszweig wie sein Arbeitgeber beginnen darf. Die Vorschrift soll das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmern und ihren Beschäftigten schützen. Wer aufgrund seines Arbeitsplatzes Zugang zu vertraulichen Informationen wie Kunden- und Lieferantendaten bekommt, darf dieses Vertrauen nicht missbrauchen, um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen.
Natürlich denken viele Angestellte gelegentlich darüber nach, sich beruflich zu verändern. Man kennt das Geschäft, die Kunden, die Zulieferer und eigentlich macht man doch sowieso schon das meiste allein. Warum sollte das nicht auch ohne den – eventuell nicht sonderlich geschätzten – Chef funktionieren? Ganz so einfach ist es nicht, denn genau hier greift ein Wettbewerbsverbot ein.
Wettbewerbsverbot Beispiel
Wer hauptberuflich Verkäufer in einem Autohaus ist, darf nicht am selben Ort nebenberuflich selbständig Autos verkaufen. Handelt dieselbe Person dagegen neben ihrer Hauptbeschäftigung auf eigene Rechnung mit Bürobedarf, steht dem kein Wettbewerbsverbot entgegen. Unberührt davon bleibt die nötige Genehmigung der Nebentätigkeit durch den Arbeitgeber.
Formen des Wettbewerbsverbots
Das Verbot, dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen, tritt in zwei verschiedenen Varianten auf. Die erste ergibt sich automatisch aus dem Arbeitsverhältnis auf gesetzlicher Grundlage. Die zweite kommt nach Beendigung der Beschäftigung durch eine entsprechende Vereinbarung zum Tragen.
Gesetzliche Grundlage
Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot während des Arbeitsvertrages entsteht aus zwei verschiedenen Vorschriften. Für kaufmännisches Personal ergibt sich die Verpflichtung, kein konkurrierendes Geschäft zu betreiben, aus dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB). Für alle anderen Beschäftigten geht die gleiche Regelung aus den allgemeinen Grundsätzen über Treu und Glauben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervor.
Vertragliche Vereinbarung
Ein sogenanntes „nachvertragliches Wettbewerbsverbot“ tritt erst in Kraft, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Das gesetzliche Verbot zum Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist zu diesem Zeitpunkt überflüssig geworden.
Dennoch haben die Beteiligten manchmal gute Gründe, ein weitergehendes Wettbewerbsverbot zu vereinbaren. Das Unternehmen bekommt dadurch die Gewissheit, dass der ehemalige Mitarbeiter keine direkte Konkurrenz wird. Dafür erhält dieser eine finanzielle Entschädigung – meist monatlich für die Vertragslaufzeit, in Höhe der Hälfte seines letzten Gehaltes. Ein so vereinbartes Wettbewerbsverbot muss lokal begrenzt und auf maximal zwei Jahre befristet sein.
Eine regionale Beschränkung ist notwendig. Eine zu weite Ausdehnung – zum Beispiel auf das ganze Bundesgebiet – entspräche einem kompletten Berufsverbot. Dem entgegen steht das Grundrecht auf freie Berufswahl. Eine zeitliche Begrenzung ist sinnvoll, weil sich in den zwei Jahren viel verändert. Beispielsweise nimmt die Gefahr immer weiter ab, dass der ehemalige Angestellte aktuelle Kontakte und Kenntnisse für sein eigenes Geschäft nutzt.
Die vertragliche Vereinbarung über das Verbot von Konkurrenz-Geschäften ist an weitere Voraussetzungen geknüpft:
- Berechtigtes Interesse des Arbeitgebers
- Schriftliche Vereinbarung, Textform genügt nicht
- Arbeitnehmer ist volljährig
Unvorhergesehene Kündigung
Die nachvertragliche Untersagung von konkurrierenden Geschäften ist gedacht für den Fall der ordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Mitarbeiter, der sich einfach beruflich weiterentwickeln möchte. Kündigt eine der Parteien das Arbeitsverhältnis außerordentlich, wegen eines Verstoßes des anderen Teils gegen den Vertrag, hat das Auswirkungen auf ein vereinbartes Wettbewerbsverbot nach Kündigung:
Nach einer Kündigung aufgrund nicht vertragsgemäßem Verhalten hat der Vertragspartner, der das Recht zur Kündigung hatte, auch das Recht zu entscheiden, ob er an dem vereinbarten Wettbewerbsverbot festhalten möchte. Ein Mitarbeiter, der zum Beispiel kündigt, weil er keine Gehaltszahlung mehr erhält, muss sich nicht mehr an das Konkurrenzverbot halten. Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entfällt.
Praktische Umsetzung des Konkurrenzverbots
Für den Autoverkäufer im obigen Beispiel bedeutet ein vereinbartes Konkurrenzverbot, dass er nach dem Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis zwei Jahre lang keinen eigenen Autohandel in der Nähe seines früheren Arbeitsplatzes eröffnen darf. Stattdessen betreibt er einen Handel für Büroartikel und erhält zusätzlich zu diesen Einkünften die Entschädigung des Autohauses, sodass er sich wahrscheinlich gerne zwei Jahre lang diesem neuen Geschäftsbereich widmet.
Ist das Büroartikelgeschäft dagegen nicht ganz zufriedenstellend, hat der Autoverkäufer noch die Möglichkeit umzuziehen. Eröffnet er seinen eigenen Kfz-Handel weiter entfernt in einem anderen Bundesland, spricht überhaupt nichts dagegen. Seine Entschädigung für das vereinbarte Wettbewerbsverbot nach der Kündigung zahlt das Autohaus weiterhin. Dadurch gewinnt der ehemalige Arbeitnehmer bis zu zwei Jahre Zeit, um andernorts Fuß zu fassen. So profitieren beide Seiten von ihrer Übereinkunft.
Wechselt der Autoverkäufer in ein anderes Autohaus am selben Ort, kommt es auf seine exakte Tätigkeit an. Dass Angestellte neue Arbeitgeber suchen und dann ihre am letzten Arbeitsplatz erworbenen Erfahrungen mitnehmen, ist ganz normal. Der Gesetzgeber will dem ausdrücklich nicht entgegenwirken.
Ein Wettbewerbsverbot kommt daher nicht in Betracht für Beschäftigungen, die keinen unternehmerischen Charakter haben. Gemeint sind Aufgaben wie etwa reine Verwaltungstätigkeiten oder Arbeit in der Industrie. Mitarbeiter im Management haben aber Einfluss auf die strategische Ausrichtung, das Vorgehen des Unternehmens und seinen Erfolg. Sie sind daher häufig mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot konfrontiert.
Das bedeutet für das Beispiel des Autoverkäufers: Wechselt er als angestellter Mitarbeiter im Verkauf das Unternehmen, steht ein Wettbewerbsverbot dem nicht entgegen. Ist er aber in die Unternehmensführung integriert, zum Beispiel als Vertriebsleiter oder Mitglied der Geschäftsführung des neuen Betriebes, verstößt dies gegen die Vereinbarung.
Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
Während das Arbeitsverhältnis andauert, regelt das Arbeitsrecht Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot. Dem Arbeitgeber stehen als erste Maßnahmen Abmahnung und – in schweren Fällen auch fristlose – Kündigung zur Verfügung. Nach den arbeitsrechtlichen Konsequenzen folgen eventuell Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen von HGB und BGB.
Diese gleichen den Ansprüchen des Geschädigten nach einem Verstoß gegen ein vertragliches Konkurrenzverbot. Der (ehemalige) Arbeitgeber hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer, sofern ihm nachweislich ein Schaden in Form entgangenen Gewinns entstanden ist. In Ausnahmefällen muss der Arbeitnehmer den Gewinn aus dem verbotenen Konkurrenzgeschäft herausgeben.
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