Die Probezeit

Nach einem erfolgreichen Bewerbungsverfahren steht mit der Probezeit meist die nächste Herausforderung an. In der Regel dauert die Probezeit ein bis drei Monate, maximal jedoch ein halbes Jahr. Während dieses Zeitraums kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten aus unkompliziert aufgelöst werden. Mit üblicherweise 14 Tagen ist die Kündigungsfrist in der Probezeit deutlich verkürzt.

Auf dieser Seite lesen Sie, was Sie in der Probezeit beachten müssen, um diese Anfangsphase im neuen Betrieb erfolgreich zu meistern. Außerdem erfahren Sie, was der Unterschied zwischen einer vertraglich vereinbarten Probezeit und einem befristeten Probearbeitsverhältnis ist. Die Kündigungsfrist in der Probezeit, Kündigung in der Probezeit, Schwangerschaft oder Krankheit sowie das Probezeitendgespräch sind Themen, die ebenfalls behandelt werden.

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Warum Probezeit?

Wie das Bewerbungsverfahren ist die Probezeit im weitesten Sinne noch Teil des Einstellungsprozesses. Im Grunde handelt es sich bei der Probezeit um eine Phase der Orientierung und des Kennenlernens für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Zuge dessen stellen Sie für sich selbst fest, ob die jeweilige Arbeitsstelle Ihren Vorstellungen entspricht und Sie sich im Betrieb wohlfühlen. Auch der Arbeitgeber hat in der Probezeit die Möglichkeit herauszufinden, ob Sie tatsächlich der richtige Kandidat für den Job sind und zum Unternehmen passen.

Das deutsche Arbeitsrecht sieht grundsätzlich keine verpflichtende Probezeit vor. Wenn wie in den meisten Fällen eine Probezeit vereinbart wird, gibt es einige gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere Regelungen in Hinblick auf die folgenden Aspekte:

  • Dauer der Probezeit
  • Probezeit verlängern oder Probezeit verkürzen
  • Gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit
  • Ausnahmefälle (zum Beispiel Schwangerschaft)
  • Krankheitsbedingte Ausfälle in der Probezeit
  • Urlaubsansprüche in der Probezeit
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Probezeit-Dauer

Die Probezeit darf gemäß § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einen Zeitraum von maximal sechs Monaten umfassen. Wie lange sie im konkreten Fall dauert, müssen die beiden Parteien im jeweiligen Arbeitsvertrag festlegen. Üblich sind in vielen Unternehmen Probezeiten von zwei Monaten, 90 Tagen oder sechs Monaten.

Verlängerung der Probezeit

Im gegenseitigen Einvernehmen ist eine Verlängerung der Probezeit auf die maximale Probezeit von sechs Monaten bei regulären Arbeitsverhältnissen grundsätzlich möglich. Dafür muss die im Arbeitsvertrag vereinbarte Probezeit wiederum kürzer als sechs Monate gewesen sein. Wenn drei Monate Probezeit vereinbart wurden, kann der Arbeitgeber zum Beispiel im Krankheitsfall die Probezeit mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers verlängern. 

Probezeit Auszubildende

Für Auszubildende ist eine Probezeit laut § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) verpflichtend. Diese kann zwischen einem Monat und maximal vier Monaten dauern. Unter bestimmten Umständen ist es möglich, die Probezeit zu verkürzen. Zum Beispiel ist dies häufig der Fall, wenn der Auszubildende bereits vor Beginn der Ausbildung im Betrieb gearbeitet hat.

Bei Auszubildenden, die krankheitsbedingt mehr als ein Drittel ihrer bisherigen Ausbildung verpasst haben, ist eine Verlängerung der gesetzlichen Probezeit durch den Vorgesetzten möglich, wenn im Ausbildungsvertrag eine entsprechende Klausel enthalten ist. 

Befristetes Probearbeitsverhältnis

Neben der klassischen Probezeit gibt es das sogenannte befristete Probearbeitsverhältnis. Dabei handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf eines im Vorhinein vereinbarten Zeitraums endet. Eine allgemeine Regelung zur Dauer gibt es hierbei nicht. Da das befristete Probearbeitsverhältnis der Erprobung einer Zusammenarbeit dient, muss die vereinbarte Dauer diesem Zweck angemessen sein. Im Regelfall wird ein solches Arbeitsverhältnis daher für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten geschlossen.

Das Probearbeitsverhältnis kann selbst bei unerwarteten Ereignissen wie bei wochenlanger Krankheit nicht verlängert werden. Eine vorzeitige Kündigung ist beim befristeten Probearbeitsverhältnis generell nicht vorgesehen. Sie ist ausschließlich dann möglich, wenn im Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

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Kündigen in der Probezeit

In Bezug auf die Kündigungsfrist in der Probezeit gibt es gravierende Unterschiede zwischen Auszubildenden, Berufsgruppen mit Tarifverträgen und anderen Beschäftigten.

Gesetzliche Kündigungsfrist Probezeit

Die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt 14 Tage ab Erhalt der Kündigung. Am Ende der Probezeit und nach spätestens sechs Monaten treten die regulären Kündigungsfristen in Kraft.

Für Berufe mit Tarifverträgen können in der Probezeit andere Fristen und Bestimmungen gelten

Kündigung Azubi in der Probezeit

Eine Besonderheit von Ausbildungsverträgen ist, dass es generell keine Kündigungsfrist in der Probezeit gibt. Demnach kann der Ausbilder seinem Auszubildenden jederzeit die Kündigung aussprechen. Dasselbe gilt ebenso für den Azubi. Bei der Kündigung in der Probezeit müssen keinerlei Gründe angegeben werden.

Kündigt ein minderjähriger Auszubildender, braucht er hierzu die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Ausnahmeregelungen für bestimmte Beschäftige

Ausnahmeregelungen gibt es für eine Kündigung in der Probezeit bei einer Schwangerschaft, bei Mitgliedern der Jugendvertretung oder Schwerbehinderten. Hier besteht die Möglichkeit, Einspruch gegen die Kündigung einzulegen.

Fristlose Kündigung in der Probezeit

Bei schwerwiegenden Vorfällen ist eine fristlose Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis immer möglich, zum Beispiel bei sexueller Belästigung oder Mobbing. Umgekehrt können Arbeitnehmer ebenfalls fristlos kündigen, wenn zum Beispiel die Entgeltzahlungen ausbleiben.

Neben der Dauer und Kündigungsfrist in der Probezeit müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch noch einige weitere arbeitsrechtliche Aspekte beachten. Dazu gehören in erster Linie gesetzliche Bestimmungen zum Umgang mit Krankenständen und besonderen Ereignissen wie einer Schwangerschaft. Im Folgenden werden diese Punkte näher beleuchtet.

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Krank in der Probezeit

Viele Angestellte haben ein mulmiges Gefühl dabei, wenn sie in der Probezeit krank werden und ausfallen. Im Laufe des Berufslebens wird aber jeder Arbeitnehmer gelegentlich krank. Nicht selten sind Angestellte durch den Stress des Jobwechsels und die Eindrücke am neuen Arbeitsplatz besonders anfällig für Infekte. Für Arbeitgeber sind krankheitsbedingte Ausfälle erst einmal nichts Ungewöhnliches, selbst wenn sie in der Probezeit vorkommen.

Selbstverständlich ist es in Ihrem eigenen Sinne als Arbeitnehmer, möglichst selten auszufallen. Denn in der Probezeit sollte sich der Arbeitgeber ein Bild von Ihnen und Ihrer Leistung machen können. Andererseits ist es im Krankheitsfall besser, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Wenn Ihre Leistungsfähigkeit unter Ihrem Zustand leidet, könnte ein falsches Bild von Ihrer Arbeitsweise entstehen. Zudem könnten Sie Kollegen anstecken. In diesem Fall sollten Sie sich besser zu Hause auskurieren und versuchen, so rasch wie möglich wieder auf die Beine zu kommen.

Achten Sie auf die Einhaltung aller Formalitäten. Im Arbeitsvertrag ist in der Regel festgeschrieben, ab wann Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) benötigen. Halten Sie alle Fristen penibel ein.

Krank in der Probezeit – wer zahlt?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht schon in der Probezeit. Voraussetzung ist, dass der betroffene Arbeitnehmer mindestens vier Wochen im Unternehmen beschäftigt ist. Kommt es innerhalb der ersten vier Arbeitswochen in der Probezeit zu einem krankheitsbedingten Ausfall, hat der Angestellte in dieser Zeit nur Anspruch auf Krankengeld. Dieses erhält er von seiner Krankenkasse.

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Frei nehmen in der Probezeit

Entgegen aller Behauptungen haben Arbeitnehmer in der Probezeit Anspruch auf Urlaub. Sofern im Arbeitsvertrag keine andere Regelung getroffen wurde, stehen Mitarbeitern in Vollzeit in der Probezeit 20 Urlaubstage pro Jahr bei einer Fünftagewoche beziehungsweise 24 Tage bei einer Sechstagewoche zu. Der Urlaubsanspruch wird anteilig pro Monat berechnet.

Konkret bedeutet das: Pro Monat, die ein Arbeitnehmer im Unternehmen tätig ist, erhält er im Regelfall ein zwölftel seines jährlichen Urlaubsanspruchs.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite „Urlaub in der Probezeit“.

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Schwanger in der Probezeit, Elternzeit

Zum Schutz der Mutter und des ungeborenen Kindes gelten für schwangere Arbeitnehmerinnen besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt einen Sonderkündigungsschutz für werdende Mütter vor. Ob eine Arbeitnehmerin noch in der Probezeit ist, spielt hierfür keine Rolle. Der Kündigungsschutz greift unabhängig von der vereinbarten Probezeit. Er findet außerdem bei Auszubildenden Anwendung. Somit ist eine Kündigung in der Probezeit bei einer Schwangerschaft grundsätzlich nicht oder nur in Ausnahmefällen möglich.

Elternzeit in der Probezeit

Prinzipiell haben Angestellte während der Probezeit die Möglichkeit, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist es gesetzlich nicht geregelt, ob der Arbeitgeber in solchen Fällen die Probezeit verlängern kann. Manche Tarifverträge sehen eine Verlängerung der Probezeit wegen Elternzeit vor. Darüber hinaus können manche Arbeitsverträge ähnliche Vereinbarungen enthalten.

Wesentlich ist, dass ein Kündigungsschutz bei Elternzeit in der Probezeit nach wie vor gegeben ist. Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer in Elternzeit demnach lediglich unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Angestellte noch in der Probezeit befindet.

Portrait einer Frau, die lächelnd zur Seite blickt
Portrait einer Frau, die lächelnd zur Seite blickt
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Probezeit bei Wiedereinstellung

Es kommt vor, dass Arbeitnehmer aus einem Betrieb ausscheiden und einige Zeit später wieder ins Unternehmen zurückkehren. Nun steht oft die Frage im Raum, ob eine erneute Probezeit bei Wiedereinstellung zulässig ist. Schließlich kennt der Arbeitgeber den betreffenden Mitarbeiter schon und muss sich in der Probezeit kein Bild mehr von ihm machen.

Wenn es sich um keinen nahtlosen Übergang zwischen zwei Verträgen am selben Arbeitsplatz handelt, kann eine Probezeit bei Wiedereinstellung erneut vereinbart werden. Dies ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit länger in einem anderen Unternehmen gearbeitet hat.

Ausschlaggebend ist überdies die Art der Tätigkeit. So erscheint eine „zweite“ Probezeit bei Wiedereinstellung sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel in einem neuen Team arbeitet und einer anderen Beschäftigung nachgeht. Die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung muss im Einzelfall überprüft werden.

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Probezeit: Tipps für den Start

Vor allem eine lange Probezeit wirkt auf viele Menschen einschüchternd und demotivierend. Aber vergessen Sie nicht: Die meisten Probezeiten nehmen einen positiven Verlauf. Lassen Sie sich also keineswegs einschüchtern und nutzen Sie die Chance, um Ihrem Arbeitgeber in der Probezeit Ihr ganzes Potenzial zu zeigen.

Mit folgende Tipps fällt Ihnen der Start im neuen Job leichter:

Unabhängig davon, wie lange Ihre Probezeit dauert: Nach spätestens sechs Monaten haben Sie es geschafft. Jedoch sollten Sie nach Ablauf der Probezeit oder des befristeten Probearbeitsverhältnisses Ihre Arbeit genauso gewissenhaft erledigen wie davor. Wer direkt nach der Beendigung der Probezeit nachlässig wird, macht sich bei Vorgesetzten und Kollegen unbeliebt.

Kollegen sitzen im Gespräch am Tisch und lachen
Kollegen sitzen im Gespräch am Tisch und lachen

Lesetipp

Bei manchen Arbeitnehmern führt das Bevorstehen dieser „Bewährungsprobe“ zu einem mulmigen Gefühl, das jedoch in den meisten Fällen unbegründet ist. Wenn es Ihnen auch so geht, lesen Sie jetzt Tipps für den Umgang mit der Angst vor einer neuen Arbeitsstelle.

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Probezeitendgespräch

Im Laufe der Probezeit setzen die meisten Unternehmen mindestens ein Mitarbeitergespräch oder Probezeitgespräch zwischen dem Vorgesetzten und dem Arbeitnehmer an. Häufig erhalten Sie als Angestellter auf Probe sogar mehrmals die Möglichkeit, mit Ihrem Chef über die gegenseitigen Erwartungen und den Verlauf der Probezeit zu sprechen.

Mit dem sogenannten Probezeitendgespräch schließen Sie die Einarbeitungsphase gemeinsam mit Ihrem Vorgesetzten ab. Im Zuge dessen besprechen beide Parteien miteinander, ob eine Zusammenarbeit in Zukunft sinnvoll erscheint und wie diese konkret aussehen sollte.

Lesetipp

Im Probezeit-Endgespräch werden die Weichen für die zukünftige Zusammenarbeit gestellt. Erhalten Sie Tipps für einen erfolgreichen Verlauf des Gesprächs.

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Fragen und Antworten

Hier finden Sie Antworten auf Fragen rund um das Thema „Probezeit“

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